Unser Experte für Behandlungsfehler und Arzthaftung
Prof. Dr. med. Johannes Köbberling
Institution und Position: Ehem. Leiter des Zentrums für Innere Medizin, Kliniken St. Antonius in Wuppertal. Jetzt im Ruhestand. Professor Emeritus (C4) der Universität Witten-Herdecke. Ehem. Präsident der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin. Ehem. Mitglied der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft. Bis 2015 Mitglied in der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei derÄrztekammer Nordrhein.
Stand: 14.03.2018
Die Mitschrift des Interviews mit Prof. Dr. med. Johannes Köbberling zum Thema “Behandlungsfehler und Arzthaftung”
Wie sind Behandlungsfehler definiert?
Anstelle des umgangssprachlich noch häufig benutzten und schon auf Rudolf Virchow zurückgehenden Begriffes „Kunstfehler“ wird in der Fachwelt heute nur noch der Begriff „Behandlungsfehler“ verwandt.
Dieser Begriff bezieht sich auf alle Bereiche der ärztlichen Tätigkeit, also nicht nur auf den Kernbereich des ärztlichen Handelns, die Therapie, sondern z.B. auch auf die Diagnostik oder die Nachsorge.
Als fehlerhaftwird eine Behandlung bezeichnet, die nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standard entspricht. Ein Behandlungsfehler stellt somit einen Verstoß gegen den zu fordernden medizinischen Facharztstandard dar.
Der Standard in der Medizin,der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist bemisst sich nicht nur an den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auch an der langjährigen ärztlichen Erfahrung.
Lässt sich aus sog. Leitlinien der Facharztstandard ablesen?
Leitlinien stellen nicht verbindliche Richtlinien dar. Sie dienen lediglich als Orientierungshilfen für Ärzte, in denen der wissenschaftliche Erkenntnisstand übersichtlich und auf Fragestellungen konzentriert zusammengefasst wird. Sie sind bei weitem nicht immer auf konkrete Fälle übertragbar.
Auch ärztliche Maßnahmen, die sich außerhalb des Rahmens von Leitlinien bewegen, können dem Facharztstandard entsprechen. Bei deutlichen Abweichungen von Empfehlungen in Leitlinien muss der Arzt aber sein Vorgehen begründen können.
Wer stellt einen Behandlungsfehler fest?
Die Frage, ob im Einzelfall eine Abweichung vom allgemein anerkannten medizinischen Standard vorgelegen hat, ist immer durch einen ärztlichen Sachverständigen zu beantworten.
Dies gilt sowohl bei einer Anfrage beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammern oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Vomärztlichen Sachverständigen muss aber erwartet werden, dass er seine Feststellungen über einen möglichen Verstoß gegen den medizinischen Standard auch für medizinische Laien verständlich begründen kann.
Der Sachverständige darf die Grenzen für einen gültigen Standard nicht zu eng ziehen. Er muss sowohl die ärztliche Therapiefreiheit als auch unterschiedliche Lehrmeinungen zur jeweiligen Behandlungszeit berücksichtigen.
Es gibt keine formale Qualifizierung für ärztliche Sachverständige. Der Auftraggeber muss sich jedoch davon überzeugen, dass ein ärztlicher Sachverständiger über die notwendige Sachkunde in seinem Fachgebiet oder medizinischen Schwerpunkt verfügt.
Er muss außerdem unabhängig sein, darf also nicht in einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu den Verfahrensbeteiligten stehen.
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Sind Diagnosefehler auch Behandlungsfehler?
Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch unter . . . .
Wann kommt es zur Haftung für einen Behandlungsfehler?
Jeder Behandlungsfehler führt zu einer Betroff . . . .
Welche Rolle spielt die Beweislast?
Wie gesagt setzt eine Haftung des Arztes immer . . . .
Was bedeutet Beweislastumkehr?
Diese häufig als ungerecht empfundene Beweisla . . . .
Haftet der Arzt auch bei Diagnosefehlern?
Bei jeder Diagnosestellung muss der Arzt eine s . . . .
Wer haftet für ärztliche Behandlungsfehler?
Bei niedergelassenen Ärzten haftet der Verursa . . . .
Was ist ein Organisationsverschulden und wer haftet in solchen Fällen?
Bei einem Organisationsverschulden kann es zur . . . .
Wer haftet für in der Klinik erworbene Infektionen?
Nicht jede in einer Klinikerworbene Infektion s . . . .
Wie können Patienten die Gutachterkommission anrufen?
Die Adressen der Gutachterkommissionen bei den . . . .
Wie arbeitet die Gutachterkommission für ärtzliche Behandlungsfehler?
Die Gutachterkommission überprüft zunächst d . . . .
Entstehen durch die Anrufung der Gutachterkommission Kosten?
Die Anrufung der Gutachterkommission ist für d . . . .
Sind die Schlichtungsvorschkläge der Gutachterkommission bindend?
Die Gutachterkommission macht keine Schlichtung . . . .
Wie erfolgt der Schadensausgleich für Behandlungsfehler?
Wenn durch einen ärztlichen Sachverständigen . . . .
Kann bei vermuteten Behandlungsfehlernauch eine Strafanzeige erfolgen?
Im Prinzip ja. Bei Verdacht auf fahrlässige od . . . .
Ist eine fehlende oder mangelhafte Aufklärung ein Behandlungsfehler?
Ärzte schulden den Patienten eine ordnungsgem . . . .
Welche Anforderungen werden an die Durchführung der Aufklärung gestellt?
Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten in ver . . . .
Muss vor einer Medikamentengabe eine Risikoaufklärung erfolgen?
Da die Gabe eines Medikamentes im weitesten Sin . . . .
Führt ein Behandlungsfehlervorwurf immer zu einem Zerwürfnis mit dem Arzt?
Das muss keineswegs sein. Versuchen Sie unbedin . . . .
Infos zur Person
Ich bin Hochschullehrer für Innere Medizin im Ruhestand und habe als Chefarzt für verschiedene internistische Abteilungen im Laufe der Jahre eine breite klinische Erfahrung gewonnen. Schon während dieser praktischen Tätigkeit habe ich mich intensiv mit Fragen des Risikomanagements und der Patientensicherheit in Kliniken befasst und ich habe auch verschiedene andere Kliniken in diese Richtung beraten. Seit mehr als zwölf Jahren bin ich jetzt Mitglied der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein. Ich habe dort auch eine große Zahl von Gutachten zu Fragen möglicher Behandlungsfehler erstellt und habe auch einige Entscheidung der Gutachterkommission kommentiert, im Mitteilungsblatt der Ärztekammer publiziert. Im Jahr 2016 habe ich im De Gruyter Verlag in Berlin ein Buch publiziert zum Thema Behandlungsfehler und Arzthaftung mit praktischen Empfehlung für Ärzte und Patienten und auch in diesem Buch habe ich mehrere Entscheidung der Gutachterkommission zitiert und erläutert.
Lebenslauf:
Beruflicher Werdegang
1960 | Abitur und Beginn des Medizinstudium in Göttingen und Edinburgh/Schottland |
1965 | Staatsexamen und Promotion, Universität Göttingen |
1972 | Facharztanerkennung für Innere Medizin und Habilitation |
1977 | Außerplanmäßiger Professor |
1980 | Professor auf Lebenszeit (C3), geschäftsführender Oberarzt der Medizinischen Klinik und Poliklinik in Göttingen |
1986 | Direktor der Medizinischen Klinik des Ferdinand- Sauerbruch-Klinikums, Wuppertal |
1997 | Präsident der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin |
1999 | Lehrstuhlinhaber für Innere Medizin II der Universität Witten/Herdecke |
2000 | Leiter des Zentrums für Innere Medizin, Kliniken St. Antonius, Wuppertal, Akademisches Lehrkrankenhaus der Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf |
2003 | Präsident des Europäischen Internistenkongresses, Berlin |
2005 | Pensionierung im Hauptamt |
bis 04/2017 | Ärztliches Risikomanagement, Stabsstelle Qualitäts- und Risikomanagement, Hospitalvereinigung St. Marien |
bis 2015 | Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats am Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) |
Mitglied der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AKdÄ) | |
Mitglied in der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein |
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Träger der Gustav von Bergmann Medaille der Deutschen Ärzteschaft für Verdienste um die ärztliche Fortbildung |
Mitgliedschaften:
Publikationen:
Etwa 300 wissenschaftliche Publikationen zu verschiedenen Themen aus der Inneren Medizin
Publikationen zu Themen von Risikomanagement und Behandlungsfehlern:
- Köbberling, J.: Das Critical Incident Reporting System (CIRS) als Mttel
zur Qualitätsverbesserung in der Medizin. Medizinische Klinik. 2005, Bd. 100,
S. 143-148. - Köbberling, J., S. Haffner: Rechtssicherheit und Rechtsapraxis bei der
Risikoaufklärung vor Arzneimittelgabe. Med. Klinik. 2006, Bd. 101, S.
516-523. - Köbberling, J. und S. Bernges: Critical Incident Reposting System (CIRS)
– Eine überzeugende Idee, Probleme in der Umsetzung. Med. Klinik. 2007, Bd.
102, S. 936-938. - Köbberling, J. Lernen aus CIRS – eine Kasuistik:Med. Klinik. 2008, Bd.
103, S. 1-9. - Köbberling, J. und E.J. Kratz: Grenzen des hinnehmbaren Diagnoseirrtums.
Rheinisches Ärzteblatt. Juli 2012, S. 20-21. - Weber, B., U. Smentkowski , J. Köbberling: Fehler bei der
Arzneimittelttherapie. Rheinisches Ärzteblatt. 2013, 6, S. 20-22. - Köbberling, J., U. Smentkowski, B. Weber: Indikation, Risikoabwägung und
Hygiene bei der Injektion homöopathischer Substanzen. Rheinisches
Ärzteblatt. 2014, 5, S. 29-30. - Becker, K., J. Köbberling, J. Noth, J. Reidemeister, K.-J. Schäfer und
B. Weber: Folgen einer Elektrolytstörung. Rheinisches Ärztebl.:2016, Bd.
9/2016, S. 23-25. - Köbberling, J. und R. von Alpen: Metamizol und Agranulozytose –
Aufklärungs-pflicht. Rheinisches Ärzteblatt, 2017.
Monographien zu Behandlungsfehlern und Arzthaftung:
- Köbberling, J.: Behandlungsfehler und Arzthaftung – Praktische Hinweise für Ärzte und Patienten. Berlin : W. de Guyter GmbH, 2016. 978-3-11-047817-4.
- Köbberling, J.:Diagnoseirrtum, Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler – Bewertungen und Vermeidungsstrategien. Karlsruhe : Verlag Versicherungs-wirtschaft mbH, 2013. 978-3-89952-770-4.